Sehr geehrte Damen und Herren,

vertrauensvolle, faire Beziehungen zu unseren Kunden und Lieferanten sind Grundvoraussetzung für unseren Erfolg und gelebter Teil unserer Unternehmenskultur.
Die folgenden Allgemeinen Einkaufs-, Verkaufs- und die Bedingungen für Designdienstleistungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Kunden, Lieferanten und den Auftraggebern zu verstehen.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SI POS GmbH & Co. KG, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend “Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Unsere AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AEB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • 2 Vertragsschluss
  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
  2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1. Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
  • 3 Lieferzeit und Lieferverzug
  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
  3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
  1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.
  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
  4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  6. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
  • 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.
  4. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.
  5. Im Falle einer Insolvenz ist eine Aufrechnung mit wechselseitigen Forderungen nur dann zulässig, wenn sich die Ansprüche vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenübergestanden haben.
  • 7 Mangelhafte Lieferung
  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder von Dritten stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
  5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
  7. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  • 8 Lieferantenregress
  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  • 9 Produzentenhaftung
  1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
  • 10 Verjährung
  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
  • 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
  1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der SI POS GmbH & Co. KG, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich
    (1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit
    unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    (2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im
    Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass
    wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    (3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
    wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
    (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
    AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben
    sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
    abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • 2 Vertragsschluss
    (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben.
    (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses
    Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    (3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  • 3 Lieferfrist und Lieferverzug
    (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
    (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
    (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem
    Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht
    bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB.
    (3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber
    eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, den wir zu vertreten haben, so
    kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für
    jeden vollendeten Monat des Verzugs 0,5% des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts
    der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden
    oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    (1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die
    Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart
    ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    (2) Für alle Positionen Ihres Auftrages können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten
    Auflagen, auch bei Differenzen der einzelnen Artikel zueinander, nicht beanstandet werden. Sofern wir durch
    Beschreibungen wie „kundenspezifische Fertigung“ verdeutlichen, dass es sich um Sonderanfertigung nach
    Kundenwunsch handelt, behalten wir uns das Recht vor bis zu 15 % mehr oder minder zu liefern.
    (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
    Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und
    der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware
    an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
    Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im
    Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
    (4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere
    Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen
    (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
    ist der abgegebene Preis netto ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar
    (2) Die Preisstellung erfolgt zu den von uns bestätigten bzw. zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die
    Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten errechnet.
    Überraschende wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise berechtigen uns im Falle von Abrufaufträgen,
    Sukzessivlieferungsverträgen und solchen mit einer Frist von mehr als drei Monaten, vom Käufer eine angemessene Preisanpassung zu verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht
    erfüllt ist.
    (3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
    der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
    (4) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer
    gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
    trägt der Käufer.
    (5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs
    zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    (6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.
    (7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
    können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  • 6 Eigentumsvorbehalt
    (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an
    den verkauften Waren vor.
    (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir
    berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht,
    dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist
    zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
    ist.
    (4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
    weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindungen mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir
auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  • 7 Mängelansprüche des Käufers
    (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im
    nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
    (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Als Vereinbarung
    über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
    Hinsichtlich der Größen- und Stärkentoleranz werden für die von uns verarbeiteten Materialien die handels-
    üblichen Bedingungen der Kunststoff- und papierverarbeitenden Industrie vereinbart. Die üblichen Abweichungen hinsichtlich der Farbe des Rohmaterials, die handelsüblichen Abweichungen von Mustern sowie
    durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflagedruck sind vereinbarte Beschaffenheit. Zähldifferenzen von 2 % nach oben oder unten gelten als vereinbart. Die Materialstärken können
    um bis zu 5 % von den angegebenen Stärken abweichen. Im Format sind Größenabweichungen von plus/minus 5 % vereinbarte Beschaffenheit. Für Druck- oder Ausführungsfehler, die der Käufer in der von ihm als
    genehmigt bezeichneten Sache übersehen hat, haftet der Besteller.
    (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein
    Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen von Dritten übernehmen wir jedoch keine Haftung.
    (4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns
    hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von
    zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig
    von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
    Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung
    des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt
    sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das
    Wahlrecht auf uns über.
    (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
    Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
    Kaufpreises zurückzubehalten.
    (7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der
    Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
    Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
    Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen
    Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
    (9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schä-
    den, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
    Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären,
    eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer
    vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch
    kein Rücktrittsrecht.
    (11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • 8 Sonstige Haftung
    (1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften
    wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
    (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
    einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder
kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.

  • 9 Aufrechnung
    (1) Der Käufer ist nur berechtigt, gegenüber unseren Kaufpreisansprüchen mit eigenen Forderungen die Aufrechnung zu erklären, wenn wir diese Ansprüche anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt wurden.
    (2) Im Falle einer Insolvenz ist eine Aufrechnung mit wechselseitigen Forderungen zulässig, wenn die Ansprüche
    vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenübergestanden haben.
  • 10 Verjährung
    (1) Abweichend von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
    Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
    Abnahme.
    (2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1
    Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
    (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
    regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
    führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
    (1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
    Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
    (2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus
    dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind
    jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Sofern sich aus der
    Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

 

AGB für Desig-Dienstleistungen und daraus resultierenden Produkten

§ 1. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1.1.

Für alle Verträge über Produktdesign-Leistungen zwischen dem Produktdesigner und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2.

Die AGG des Produktdesigners gelten auch, wenn der Produktdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3.

Mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber, nachstehend Auftraggeber genannt, wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, für den grundsätzlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. Andere Vertragsformen als der Dienstleistungsvertrag sind ausgeschlossen.

1.4.

Die AGB von SI POS GmbH & Co. KG, nachstehend Auftragnehmer genannt, gelten nicht nur für den einzelnen Auftrag, sondern für die gesamte Geschäftsverbindung, auch wenn im Einzelnen nicht auf die AGB Bezug genommen wird. Ihre Gültigkeit kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Änderungen dieser AGB erfordern zwingend der schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.

1.5.

Bei vollständiger Aussetzung dieser AGB werden diese durch ein individuelles Vertragswerk zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ersetzt. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben für den Auftragnehmer keine Gültigkeit, soweit er sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Sie verpflichten den Auftragnehmer auch nicht, wenn dieser ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspricht.

1.6.

Soweit der Auftraggeber als letzter auf widersprechende AGB verwiesen hat, ist in der Erbringung der Leistung oder im Empfang der Gegenleistung durch den Designer keine stillschweigende Billigung oder gar Anerkennung zu sehen.

 

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und können vom Auftragnehmer daher jederzeit vor und vier Werktage nach Zugang der Annahme des Auftraggebers widerrufen werden. Soweit nicht abweichend geregelt, enden die Angebote des Auftragnehmers jedoch spätestens vier Wochen nach dem Datum des Angebotes, ohne dass es einer Erklärung des Auftragnehmers bedarf.

2.2.

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Angebots-/Auftragsschriftstücken, dem Pflichtenheft bzw. Briefing und dem Terminplan in Verbindung mit diesen AGB. Der Produktdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

2.3.

Ein dem Auftragnehmer schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt oder wenn der Auftrag zu Bedingungen erteilt wurde, die sich nicht mit dem Angebot des Auftragnehmer decken. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt durch den Auftragnehmer schriftlich innerhalb dieses Zeitraums. Hierzu genügt auch eine Übermittlung per Telefax oder Email. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Stillschweigen von einem der Vertragspartner gilt in keiner Phase der Vertragsabwicklung als Zustimmung. Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend vorgeschriebene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.

2.4.

Maßgeblich für den vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungsumfang sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmer enthaltenen Angaben. Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen o.ä. des Auftragnehmer sind grundsätzlich unbeachtlich.

2.5.

Angaben in den Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers zur Bestimmung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind keine Garantien, sofern nicht ausdrücklich das Wort „Garantie“ benutzt wurde.

 

§ 3. Vergütung

3.1.

Sämtliche Leistungen, die der Produktdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Produktdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Produktdesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Produktdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2.

Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Entwurfshonoraranteil) sowie die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe (Nutzungshonoraranteil). Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend vergütet werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

3.3.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.4.

Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit

haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

§ 4 Vertragsänderungen / Termine

4.1.

Die termingerechte Abwicklung wird von beiden Seiten angestrebt. Dazu werden vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber Termine festgelegt und gegebenenfalls Terminpläne erstellt. Der Auftragnehmer ist um die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine nach besten Kräften bemüht. Falls er die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten werden können, hat ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung, zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen.

Ändert der Auftraggeber den Umfang des Auftrages, werden die vereinbarten Fristen und Termine nichtig und müssen neu vereinbart werden. Umfangsänderungen durch größere Bearbeitungszeit, Überschreiten von Materialaufwendungen oder sonstige, mit dem Auftrag direkt in Verbindung stehende Kosten von insgesamt 10% sind nach Anzeige vom Auftragnehmer zulässig. Bei größeren Änderungen, die vom Auftragnehmer als notwendig erkannt werden, wird ein neues Angebot unterbreitet. Besondere Aufgaben, Änderungen und Ausweitungen berechtigen den Auftragnehmer ebenfalls zu einem neuen Angebot.

4.2.

Kommt es während der Zusammenarbeit zu dem Wunsch, die Arbeit vorzeitig zu beenden, so ist das mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende des jeweiligen Phasenabschnitts möglich. Das Honorar ist bis zum Ende dieses Phasenabschnittes in der vereinbarten Höhe fällig. Bei einer vorzeitigen Kündigung verpflichtet sich der Auftraggeber ferner, als Entschädigung für entgangenen Gewinn für die nicht mehr durchgeführten vertraglichen Phasenabschnitte einen Betrag in Höhe von 20% des nicht abgewickelten Auftragswertes zu bezahlen. Die bis dahin entwickelten Ideen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers (Urheberrecht). Besteht der Wunsch zur Nutzung einer dieser Ideen, ist dies nur gegen Zahlung eines vom Auftragnehmer festzulegenden Honorars möglich.

 

§ 5. Urheberschutz und Nutzungsrechte

5.1.

Der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Ausnahmefall: das Angebotswerk.

 

Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und daß es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.b. eine Rapportzeichnung oder Konstruktion anzufertigen), löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.

Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung/Geheimhaltungsvereinbarung.

5.2.

Die Arbeiten (Vorentwürfe, Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle etc.) des Auftragnehmer sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

5.3.

Ohne Zustimmung des Auftragnehmer dürfen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

5.4.

Die Werke des Auftragnehmer dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

5.5.

Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmer.

5.6.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmer.

5.7.

Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.

5.8.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der nach § 5 & 7.5 vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.9.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer – im Rahmen der technischen Realisierbarkeit – das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz.

5.10.

Patente, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmuster werden grundsätzlich vom Auftraggeber beantragt und aufrecht erhalten. Die Wahrung dieser Rechte obliegt dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Schutzrechte auf seine Kosten zu beantragen, wenn ein Schutz vom Auftragnehmer als notwendig erkannt wird. In der Patentschrift ist der Ideenurheber namentlich zu nennen.

Wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung Patente entstehen, die für das Produkt und über das Produkt hinaus Verwendung finden und vermarktet werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien, hier-über eine gesonderte Vereinbarung auf Basis der ortsüblichen Preise zu vereinbaren. Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Einigung, unterwerfen sich die Parteien dem Schiedsspruch eines von der IHK Bielefeld zu benennenden Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen übernehmen beide Parteien zur Hälfte.

5.11.

Der Auftragnehmer prüft nicht, ob Produkte oder Leistung, insbesondere der Entwürfen, gegen Rechte Dritter (Urheberrecht, Warenzeichen, Patente, Firmenrecht etc.) verstoßen, bzw. schutzfähig sind. Insoweit wird jede Haftung auch für mittelbare Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.

5.12.

Die dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Zeichnungen, Muster, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

§ 6. Honorar Design

6.1.

Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Auftragnehmer das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit das Werkzeichnungshonorar.

6.2.

Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Auftragnehmer ein Abschlagshonorar.

6.3.

Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen der SDSt/AGD (neueste Fassung) und VDID (Verband Deutscher Industriedesigner).

6.4.

Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich. Für Designkonzepte (Phase „Designkonzepte“) und abgelehnte Designentwürfe (Phase „Designentwurf“) verbleiben die Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.

6.5.

Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

6.6.

Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

6.7.

Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

6.8.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

6.9.

Die Art der Vergütung ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten. Zum Honorar kommen, inklusive evtl. verauslagter Kosten, die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Es gilt ein Zahlungsziel von 15 Tagen, bei Summen oberhalb eines Auftragswert von

10 000 € von 10 Werktagen, beginnend mit dem Rechnungsdatum. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel am Ende des jeweiligen Phasenabschnitts bzw. Teilabrechnungen jeweils zum Monatsende. Skontoabzug ist grundsätzlich nicht zulässig. Rechnungen von Dritten sind sofort nach Übermittlung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (bzw. vergleichbarer Banken) berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 7. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1.

Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manusskriptstudium, Produktionsüberwachnung, Abnahmen u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

7.2.

Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

7.3.

Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

7.4.

Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Musterbau, 3D-Druck, Druckausführung, Versand) nimmt der Auftragnehmer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

7.5.

Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter den Auftragnehmer von hierraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Wird ein Fremdauftrag über den Auftragnehmer abgewickelt, berechnet dieser durchschnittlich 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer tritt lediglich als Mittler auf.

7.6.

Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

§ 8. Eigentumsvorbehalt und Verwendungsgefahr

8.1.

An den Arbeiten des Auftragnehmers werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (Zeichnungen, Fotos, Renderings, Originalillustrationen, Scans, CAD-Daten etc.), die der Auftragnehmer erstellt oder erstellen lässt, bleiben Eigentum des Auftragnehmer. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung oder Pflege ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet

8.2.

Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

8.3.

Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters.

8.4.

Alle Arbeiten des Auftragnehmer können Zwecks Werbung und Akquise vom Auftragnehmer ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf die Mitarbeit an einem Projekt hinzuweisen, ohne dass der Auftraggeber im Einzelfall seine Zustimmung erteilen muss. Dabei wird er Produkt und Name des Auftraggebers nennen. Eine Veröffentlichung durch den Auftragnehmer findet grundsätzlich nicht vor der Veröffentlichung durch den Auftraggeber statt. Bei Teilnahmen an (Design-) Wettbewerben ist der Auftragnehmer unaufgefordert vom Auftraggeber als Designgeber zu nennen. Dies gilt auch bei Entwürfen für dritte bzw. Kunden des Auftraggebers.

8.5.

Die gesamten Leistungen, Rechte und Lieferungen bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus dem Auftrag, Eigentum des Auftragnehmers.

 

9. Korrektur und Produktionsüberwachung

9.1.

Vor Produktionsbeginn sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen. Anhand der Korrekturmuster gibt der Auftragnehmer eine Produktion mittels eines Freigabeberichts frei bzw. Angaben zur Korrektur an.

9.2.

Die Produktion wird vom Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

 

10. Haftung

10.1.

Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit wird vom Auftragnehmer nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.

10.2.

Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

Der Auftragnehmer haftet nur – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges, Nichterfüllung, mangelhafter Lieferung, der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten/Leistungsschutzrechten sowie der Verletzung von Schutzpflichten – wenn der Schaden auf den Auftragnehmer, seinen leitenden Angestellten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist und

10.2.1

auf schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das
Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist und/oder

10.2.2.

auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht und/oder

10.2.3.

zu einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit geführt hat und/oder

10.2.4.

auf ausdrücklichen Garantiezusagen des Auftragnehmer beruht und/oder

10.2.5.

eine Haftung des Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.

10.2.6.

Besteht eine Haftung des Auftragnehmer gemäß Ziff. 11.1.1. für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht,
ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung des Auftragnehmer auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen er bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

10.2.7.

Die Haftungsbeschränkung gem. Ziff 11.2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober
Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmer verursacht wurden, welche nicht zu den Geschäftsführern und leitenden Angestellten des Auftragnehmer gehören.

10.2.8.

In den Fällen der Ziff. 11.2 und 11.3. haftet der Auftragnehmer nicht für Produktionsausfall oder entgangenem
Gewinn.

10.2.9.

Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur
in dem in Ziff. 11.1. bis 11.4. geregelten Umfang und außerdem nur in den Fällen, in denen dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von                          Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

10.2.10.

Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 11.1. bis 11.5. gelten entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter und
Beauftragten des Auftragnehmer.

10.2.11.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an

 

11.3.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft.

11.4.

Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihnen zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatzund sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab, der Auftraggeber nimmt diese an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmer zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

11.5.

Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter. Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Auftragnehmer, stellt er ihn von der Haftung frei.

11.6.

Der Auftragnehmer haftet nur für nachweislich, vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung beschränkt sich auf den unmittelbaren Sachschaden an den zu bearbeitenden Produkten und Gegenständen. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind in der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des dem Auftragnehmer zustehenden Honorars für den Auftrag, in dessen Rahmen es zu einem Schaden kam.

11.7.

Die dem Auftragnehmer überlassenen Gegenstände, Geschäftsunterlagen und Zeichnungen werden nach Bearbeitungsabschluss dem Auftraggeber zurückgegeben. Eventuelle Schäden oder Verluste werden nicht erstattet, es sei denn, der Auftraggeber könnte dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

11.8.

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Neuheit des entwickelten Produkts, ebenso nicht für Forderungen Dritter, die durch den unwissentlichen Gebrauch von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacks-mustern entstehen. Die Prüfung obliegt dem Auftraggeber.

11.9.

Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn und solche mit Strafcharakter („punitive damages“) sind ausgeschlossen.

 

§ 12. Datenschutz

12.1.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet. Diese Daten werden nur zur internen Verwendung gespeichert. Die Verwendung der Daten und die Verarbeitung erfolgten unter strikter Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Auftragnehmer und seine Partner.

12.2.

Der Auftraggeber gibt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Referenzliste, die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden darf.

12.3.

Der Auftragnehmer ist bemüht, sämtliche Vertragsgegenstände vor der Übergabe auf Virenbefall zu überprüfen. Sollte sich auf den Vertragsgegenständen ein Virus eingeschlichen haben, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung für entstandene Schäden aus.

12.4.

Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vertrauliche Unterlagen über das Internet, z.B. per e-mail, so haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen die aus der unverschlüsselten Übermittlung von Daten über das Internet entstehen. Es steht dem Auftragnehmer frei, die Versendung von vertraulichen Daten per Datenträger auf dem Postweg vorzunehmen.

 

§ 13. Belegexemplare

13.1.

Von vervielfältigten Werken sind dem Auftragnehmer mindestens 1 Belegexemplar unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf. Sind vervielfältigbare Muster hergestellt worden, ist dem Auftragnehmer ein Muster zu überlassen. Das überlassen produzierter Produkte ist mit dem Auftraggeber auszuhandeln, bei vertretbarem Umfang aber zu gewähren.

13.2.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden

Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des

Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen,

sofern Produktdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des

Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Produktdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.

 

§ 14. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen/Vorgaben des Auftraggebers

14.1.

Für den Auftragnehmer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Auftragsbearbeitung Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

14.2.

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Eine diesbezügliche Prüfung durch den Designer findet nicht statt. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

14.3.

Soweit das zu erstellende Produkt besonderen gesetzlichen oder technischen Bestimmungen unterliegt (DIN, ISO, EU-Richtlinien, Arbeitsschutzoder Verbraucherschutznormen etc.), insbesondere in Drittstaaten, so hat der Auftraggeber diese dem Designer mitzuteilen. Eine Prüfung durch den Designer findet nicht statt.

14.4.

Sofern die Gestaltung des Produktes gewisse technische Spezifikationen erfordert, hat der Auftraggeber diese dem Designer umfassend mitzuteilen. Eine Selbstinformationspflicht des Designers besteht nicht.

 

§ 15 Geheimhaltung

15.1.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Verbindung mit dem Auftrag erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und für eine entsprechende Vergatterung der Mitarbeiter Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für Entwicklungsergebnisse, Forschungsergebnisse und Marktstrategien.

15.2.

Der Auftragnehmer hält es sich vor, vor oder auch während eines Auftrages zusätzliche Vereinbarungen zur Geheimhaltung vom Auftraggeber einzufordern.

 

§ 16 Gewährleistungsausschluss

16.1.

Von uns übergebene technische Zeichnungen oder CAD- und/oder Produktionsdaten sind durch den Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Wir haften ausschließlich für die Richtigkeit unserer Zeichnungen und Daten in der Weise, dass von uns verschuldete Fehler kostenfrei und schnellst möglich in diesen Zeichnungen und Daten nachgebessert werden. Für mit unseren Zeichnungen oder Daten gefertigte Prototypen, Werkzeuge oder Serienteile übernehmen wir keine Haftung.

16.2.

Da Anschauungsmodelle und Funktionsmuster nur zum kurzfristigen Gebrauch hergestellt werden, übernehmen wir für deren Haltbarkeit keine Haftung und auch keine Gewährleistung.

16.3.

Im Übrigen übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für die Zeitdauer von 6 Monaten, beginnend mit der Übergabe des Entwurfs bzw. der Details.

Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf Nachbesserung, für die dem Auftragnehmer ein angemessener Zeitrahmen einzuräumen ist. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen, sofern gesetzlich zulässig, nicht.

16.4.

Werden von uns Hersteller, Zulieferer oder Dienstleister empfohlen oder vermittelt, übernehmen wir für deren Qualität und Termineinhaltung keine Haftung.

 

§ 17 Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der SI POS GmbH & Co. KG. Als Gerichtsstand gilt Paderborn als vereinbart. Allen Verträgen liegt deutsches Recht zugrunde.

 

§ 17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

17.1.

Mündliche Nebenvereinbarungen/Vertragsänderungen:

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch mündliche Nebenvereinbarungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

 

17.2.

Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen sowie den ganzen Vertrag. In diesem Falle gilt die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommende Bestimmung automatisch als vereinbart.